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Kulturkreis Wertheim e. V. - Satzung



Kulturkreis Wertheim e. V. - Satzung


§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM

1. Der Verein führt den Namen "Kulturkreis Wertheim" und hat seinen Sitz in Wertheim am Main.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wertheim/Main eingetragen.


§ 2 ZWECK UND AUFGABE

1. Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt keinen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten oder politischen Zweck.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens der Stadt Wertheim. Dies kann geschehen durch
a.) Initiierung, Planung oder Durchführung von kulturellen Veranstaltungen;
b.) Übernahme von Ausfallbürgschaften für kulturelle Veranstaltungen;
c.) Hergabe von verlorenen Zuschüssen für kulturelle Einrichtungen;
d.) Förderung aller Bestrebungen, die für das kulturelle Leben Wertheims angemessene Räumlichkeiten schaffen wollen.

3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sowie Behörden, Gesellschaften und
Verbände werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins interessiert und bereit sind, den Verein zu fördern.

2. Zum Ehrenmitglied kann eine Einzelpersönlichkeit auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um das kulturelle Leben der Stadt Wertheim besonders verdient gemacht hat.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie haben insbesondere das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

5. Die Mitglieder entrichten laufende Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe von der "Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Das Verfahren der Beitragserhebung wird vom Vorstand geregelt.

6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Sie endet durch
a.) den Tod;
b.) Erlöschen der Rechtsfähigkeit;
c.) den Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen kann;
d.) Ausschluss, der durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes unter Bekanntgabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen wird. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung trifft die letzte Entscheidung.

7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und gibt ihm keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bleibt bestehen.

8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 GESCHÄFTSJAHR

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 GLIEDERUNG
1. Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand


§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG



1. Alljährlich, möglichst im Laufe des 1. Halbjahres des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von 25% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

3. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen worden sind.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 -Mehrheit. Auf Antrag von mindestens drei anwesenden Mitgliedern wird über Beschlüsse in geheimer Abstimmung entschieden.

7. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.



8. Der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen im Besonderen:


a.) Satzungsänderungen;
b.) Neuwahl des Vorstandes;
c.) Genehmigung der Jahresrechnung;
d.) Entlastung des Vorstandes;
e.) Festsetzung von Mitgliedbeiträgen;
f.) Bestellung der Rechnungsprüfer;
g.) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h.) Auflösung des Vereins.
















§ 7 VORSTAND

1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand, welcher aus mindestens 4 und höchstens 12 ordentlichen Mitgliedern besteht.

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den/die Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart als geschäftsführende Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder zusammen sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, unter denen sich ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied befinden muss. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des gestellten Antrags. In eigener Sache ruht das Stimmrecht.

5. Aus den Reihen des Vorstandes bilden sich Ausschüsse für
a.) Musik, Ballett
b.) gesprochenes Wort
c.) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
d.) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Ausschüsse erledigen die in dem betreffenden Gebiet anfallenden Aufgaben, die ihnen vom geschäftsführenden Vorstand zugewiesen werden. Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern und ernennt einen Sprecher.

6. Die Arbeit des Vorstandes und der Ausschüsse wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich der Vorstand gibt.


7. Die Mitglieder des Vorstands können eine Vergütung analog den gesetzlichen Bestimmungen erhalten.


8. Ein Mitglied des Vorstandes kann beauftragt werden, die laufenden Arbeiten des Vereins zu erledigen nach dem vom Gesamtvorstand zu beschließenden Richtlinien.








§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Wertheim am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 9 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Über jede Sitzung des Vorstandes sowie über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist.


Errichtet: Wertheim am Main, den

in der aktualisierten Fassung vom 01.01.2024